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   BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58   

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https://dejure.org/1959,6443
BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58 (https://dejure.org/1959,6443)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1959 - VI ZR 177/58 (https://dejure.org/1959,6443)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1959 - VI ZR 177/58 (https://dejure.org/1959,6443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1959, 1040
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
    Der Verletzte hat die Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195 [202]).

    Allerdings wird eine Ausnahme von diesen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn es auf verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen ankommt, vor allem wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195 [202] und Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 - VersR 1957/30) Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben.

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
    Ferner reicht es zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ihn in die Lage versetzen, den Namen und die Anschrift des Ersatzpflichtigen ohne nennenswerte Mühe zu erfahren (vergl. die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - NJW 1955, 706 Nr. 2 = VRS 8, 338 Nr. 143 und vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 -).
  • BGH, 27.11.1956 - VI ZR 173/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
    Allerdings wird eine Ausnahme von diesen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn es auf verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen ankommt, vor allem wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195 [202] und Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 - VersR 1957/30) Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben.
  • BGH, 02.06.1959 - VI ZR 124/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
    Ferner reicht es zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ihn in die Lage versetzen, den Namen und die Anschrift des Ersatzpflichtigen ohne nennenswerte Mühe zu erfahren (vergl. die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - NJW 1955, 706 Nr. 2 = VRS 8, 338 Nr. 143 und vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 -).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 25/54
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - VI ZR 177/58
    Sie hat stets die Pflicht des Bauunternehmers zur Sicherung solcher den Verkehr gefährdender Baustellen bejaht (Siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 1955 - VI ZR 25/54 - VRS 9, 106 Nr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 11.07.1961 - VI ZR 11/61

    Beginn der Verjährungsfrist einer auf den Kaskoversicherer übergegangenen

    Eine solche Kenntnis der Altgläubigerin bestand bereits dann, wenn diese sich die Kenntnis der die Schadenersatzpflicht begründenden Tatsachen mühelos verschaffen konnte (erkennender Senat, Urteil vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 = VersR 1959, 757 und Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 177/58 - VersR 1959, 1040).
  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 239/78
    Eine "sichere Erwartung des Obsiegens" ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.73 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197); vielmehr genügt schon eine "einigermaßen Sichere Aussicht auf Erfolg" (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.59 - VI ZR 177/58 = VersR 1959, 1040; 19.2.63 - VI ZR 85/62 = LM BGB § 852 Nr. 17; 30.1.73 - VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702 [BGH 30.01.1973 - VI ZR 4/72]).
  • BGH, 10.04.1962 - VI ZR 139/61
    Zur erneuten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei erst durch die ihm während seines Krankenhausaufenthalts von seinem Kollegen erteilte Belehrung, daß der Unternehmer der Straßenbahn für die Verkehrssicherheit im Gleisbereich verantwortlich sei , in die Lage versetzt worden, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist» Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, kamen als Haftpflichtige nur die Beklagte als Straßenbahnunternehmerin und die Stadt Wuppertal als Wegeunterhaltungspflichtige in Betracht« Die Rechtslage ist daher nicht so zweifelhaft und verwickelt, daß eine Rechtsunkenntnis des Klägers als geeignet erachtet werden könnte, ihn an der Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen zu hindern (vgl« die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - V I ZR 177/58 - VersR 1959, 1040)o Auf den Zeitpunkt der Unterredung des Klägers mit kommt es daher nicht an0 Wegen der Pflicht des Prozeßbevollmächtigten, das Gericht auf die drohende Verjährung hinzuweisen, wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 17, 199, 203 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen verwiesen«,.
  • BGH, 30.05.1961 - VI ZR 199/60

    Rechtsmittel

    Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann allerdings in Betracht kommen, wenn es sich um verwickelte und schwierige Rechtsfragen handelt, vor allem, wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten, unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]; Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - VI ZR 177/58 - VersR 1959, S. 1040).
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